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Toolsfuchs / Pflege

Pflege-Entlastungsbetrag-Restbudget-Rechner

Plane den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Monatsanspruch, bisher genutzte Beträge, Vorjahresübertrag und offene Rechnungen als schnelle Orientierung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Vorcheck ist eine Orientierungshilfe und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Grundlage: § 45b SGB XI; Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich; Übertrag nicht verbrauchter Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr. Stand: 15.05.2026. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen; Regeln, Beträge und Verwaltungspraxis können sich ändern. Bitte prüfe wichtige Entscheidungen immer anhand des Bescheids, der zuständigen Stelle oder mit fachkundiger Beratung.

Bereits genutzt
Monatsanspruch
131,00 €
Anspruch im Zeitraum
786,00 €
Jahresanspruch
1.572,00 €
bisher genutzt
260,00 €
rechnerisch verfügbar
526,00 €
nach geplanten Rechnungen
406,00 €

Für Pflegegrad 1 im Zeitraum Jan bis Jun 2026. Geplante/offene Rechnungen: 120,00 €.

Nächste Schritte / Unterlagen

  • Rechnungen, Leistungsnachweise und Zeitraum sammeln.
  • Prüfen, ob der Anbieter bzw. das Angebot anerkannt/abrechenbar ist.
  • Bei Pflegekasse oder privater Pflegeversicherung Erstattung/Abtretung und Beleganforderungen klären.
  • Überträge aus dem Vorjahr vor dem 30.06. priorisieren.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, haushaltsnahe Unterstützung und Abrechnungspraxis unterscheiden sich je nach Bundesland, Pflegekasse und Anbieter. Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.

Was rechnet der Assistent?

Der Rechner nutzt den aktuellen Betrag von 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Kalenderjahr. Er zieht bereits genutzte Beträge und optional geplante Rechnungen ab. Wenn du einen Übertrag aus dem Vorjahr einträgst, zeigt er zusätzlich den 30.06.-Hinweis für das folgende Kalenderhalbjahr.

Wichtige Grenzen

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird regelmäßig gegen Belege erstattet. Welche Angebote anerkannt sind, wie haushaltsnahe Unterstützung abgerechnet wird und ob eine Abtretung möglich ist, hängt vom Bundesland, Anbieter und der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung ab.

Quellen/Stand: Bundesministerium für Gesundheit, „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag / Entlastungsbetrag“; § 45b SGB XI bei gesetze-im-internet.de. Stand: 15.05.2026; nach bestem Wissen recherchiert, Änderungen möglich. Keine Rechts- oder Sozialberatung.

Direkte Quellen: BMG zum Entlastungsbetrag · § 45b SGB XI