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Krankengeld-Aussteuerung und 78-Wochen-Frist berechnen
Berechne wichtige Zeitpunkte rund um Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, 12-Wochen-Prüffenster und mögliche Aussteuerung grob vor.
Wichtiger Hinweis
Dieser Vorcheck ist eine Orientierungshilfe und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Grundlage: § 3 EFZG, § 44 SGB V, § 48 SGB V; stark vereinfachte Orientierung. Stand: 15.05.2026. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen; Regeln, Beträge und Verwaltungspraxis können sich ändern. Bitte prüfe wichtige Entscheidungen immer anhand des Bescheids, der zuständigen Stelle oder mit fachkundiger Beratung.
Wichtig: Vorerkrankungen, Blockfristen, Reha, Arbeitslosigkeit und Kassenentscheidungen können die Daten verändern. Der Rechner ersetzt keine Kassenprüfung.
Was bedeutet Aussteuerung beim Krankengeld?
Aussteuerung meint vereinfacht: Der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit kann nach einer Höchstdauer enden. Der Rechner markiert Lohnfortzahlung, möglichen Krankengeldbeginn, ein 12-Wochen-Prüffenster und die grobe 78-Wochen-Grenze.
Das Ergebnis kann sich durch Vorerkrankungen, Blockfristen, Reha, Arbeitslosigkeit, Kassenentscheidungen und fehlende AU-Nachweise verändern. Vor Ablauf der 78 Wochen sollten Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Reha-/EM-Rentenfragen und Unterlagen frühzeitig geprüft werden.
Häufige Fragen
- Wann endet Krankengeld nach 78 Wochen?
- Der Rechner gibt ein grobes Bis-Datum aus. Die Krankenkasse kann je nach Blockfrist und Vorerkrankungen ein anderes Datum nennen.
- Zählen Lohnfortzahlung und Krankengeld zusammen?
- Die 78-Wochen-Orientierung bezieht die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein. Der Rechner trennt trotzdem Lohnfortzahlung und möglichen Krankengeldbeginn sichtbar.
- Was passiert nach der Aussteuerung?
- Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig sollten Nahtlosigkeit, Arbeitsagentur, Reha oder Erwerbsminderungsrente geprüft werden. Für Kinderkrankengeld gibt es einen getrennten Kinderkrankengeld-Rechner.
Weitere Orientierung: Sozialleistungs-Lotse und Minijob-/Midijob-Rechner.
Quellen/Notizen: gesetze-im-internet.de, § 3 EFZG, § 44 SGB V, § 48 SGB V; 78-Wochen-Grenze als bis-Datum mit letzter Kalendertag-Logik vereinfacht. Stand: 28.06.2026; grobe Orientierung, keine Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung.