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E-Rechnung: Welcher Stichtag gilt?

Drei Fragen ordnen den häufigsten inländischen B2B-Grundfall ein – einschließlich Kleinunternehmer-Ausnahme bei der Ausstellung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Vorcheck ist eine Orientierungshilfe und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Grundlage: § 14 UStG und BMF-FAQ zur E-Rechnung; Übergangsfristen 2027/2028. Stand: 19.07.2026. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen; Regeln, Beträge und Verwaltungspraxis können sich ändern. Bitte prüfe wichtige Entscheidungen immer anhand des Bescheids, der zuständigen Stelle oder mit fachkundiger Beratung.

Drei Fragen zum Grundfall

Empfang seit 01.01.2025; verlängerte Übergangsregel grundsätzlich bis Ende 2027.

Für den Empfang genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach; Prozess und Aufbewahrung trotzdem klären.

Nicht abgebildet: B2G-Sonderregeln, Auslandsfälle, steuerfreie Umsätze, Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise und weitere Ausnahmen. Der Status kann sich bei Wechsel der Besteuerung ändern.

Empfangen und ausstellen sind zwei getrennte Pflichten

Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsregeln: allgemein bis Ende 2026, bei einem maßgeblichen Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro bis Ende 2027. Leistungen von Kleinunternehmern sind derzeit von der Pflicht zur Ausstellung ausgenommen.

Kleinbeträge bis 250 Euro, B2C, viele steuerfreie Umsätze, B2G und Auslandsfälle können anders zu behandeln sein.

Quelle: Bundesfinanzministerium, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung; § 14 UStG. Stand: 19.07.2026.