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BAföG-Rückzahlung - Fristenplaner (Vorcheck)

Wann startet meine BAföG-Rückzahlung? Wie hoch ist die Mindestrate aktuell? Wann lohnt sich ein Antrag auf Freistellung? Dieser Vorcheck zeigt die wichtigsten Fristen, Beträge und Hinweise nach § 18 und § 18a BAföG.

Wichtiger Hinweis

Dieser Vorcheck ist eine Orientierungshilfe und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Grundlage: § 18 / § 18a BAföG; Mindestrate 130 €/Monat; Freibetrag bezogen auf Nettoeinkommen; verbindlich nur der Bescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA).. Stand: 15.05.2026. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen; Regeln, Beträge und Verwaltungspraxis können sich ändern. Bitte prüfe wichtige Entscheidungen immer anhand des Bescheids, der zuständigen Stelle oder mit fachkundiger Beratung.

Vorcheck-Ergebnis

Tilgungspause - keine Rate fällig

Voraussichtlicher Tilgungsbeginn: 01.05.2031

Mindestrate (Hinweis)
130,00 €
Freibetrag § 18a BAföG (netto)
1.605,00 €
Maximale Tilgungsdauer
20 Jahre

Hinweise

  • Die Tilgung beginnt nach § 18 Abs. 3 BAföG fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer - nicht erst nach Eingang des Bescheids.
  • Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA) wird in der Regel etwa vier bis sechs Monate vor Tilgungsbeginn versandt.
  • Die Mindestrate liegt aktuell bei 130 Euro pro Monat. Die genaue Rate steht im Bescheid.
  • Der Freibetrag nach § 18a BAföG liegt 2026 grob bei 1605 Euro Nettoeinkommen, zuzüglich Erhöhungen für Ehegatten und Kinder.
  • Eine Freistellung muss aktiv beim BVA beantragt werden und gilt jeweils maximal zwölf Monate.

Nächste Schritte

  • Bis 01.05.2031 läuft die Tilgungspause. Bis dahin ist nichts zu tun.
  • Kontaktdaten beim BVA aktuell halten, damit der Bescheid zustellbar ist.

Wichtiger Hinweis: Dieser Vorcheck ersetzt keine Beratung durch das Bundesverwaltungsamt und keine Auskunft des Studierendenwerks.

Wann beginnt die Tilgung?

Nach § 18 Abs. 3 BAföG startet die Rückzahlung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA) wird in der Regel etwa vier bis sechs Monate vor Tilgungsbeginn versandt - er löst die Tilgung also nicht aus, sondern kündigt sie an.

Mindestrate und Freibetrag

Die Mindestrate liegt seit der BAföG-Reform bei 130 Euro pro Monat. Der Freibetrag nach § 18a BAföG bezieht sich auf das Nettoeinkommen, nicht auf das Brutto - 2026 liegt er grob bei 1.605 Euro netto, zuzüglich Erhöhungen für Ehegatten und Kinder. Wer unter dem Freibetrag liegt, kann eine Freistellung von der Tilgung beantragen.

20-Jahres-Regel

Die Tilgung läuft maximal 20 Jahre ab Beginn. Eine danach noch verbleibende Restschuld wird nach § 18 Abs. 13 BAföG grundsätzlich erlassen.

Quellen/Stand: § 18 BAföG, § 18a BAföG; Bundesverwaltungsamt - Amt für Ausbildungsförderung. Stand: 15.05.2026; nach bestem Wissen recherchiert, Änderungen möglich. Keine Rechts- oder Sozialberatung.

Direkte Quellen: § 18 BAföG · § 18a BAföG · BVA - BAföG-Ratgeber